SONIA TRINKL COUTURE MÜNCHEN - EXKLUSIVE MODE - UNIKATE

Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Geltung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Firma erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer im Sinne unserer Lieferbedingungen sind deshalb natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote unserer Firma sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist allein der schriftlich geschlossene Kaufvertrag bzw. unsere Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen maßgeblich. Mündliche Zusagen unserer Firma vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag/die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter unserer Firma nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

3. Angaben unserer Firma zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

4. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unserer Firma weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den im schriftlichen Kaufvertrag/der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Kranzberg/Bayern zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Sollte unsere Firma in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Preise im Rahmen geschäftlicher Notwendigkeiten allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommt der am Tag der Lieferung gültige veränderte Preis zur Anwendung. Im Falle der Erhöhung des Preises ist der Käufer berechtigt, unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferung nicht erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen abzüglich 4% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei unserer Firma. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% per anno zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen unserer Firma durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen aus der laufenden Geschäftsbeziehung) gefährdet wird. Wir behalten uns ferner vor, den Auftraggeber gegen Nachnahme zu beliefern.

5. Soweit wir Forderungen aus Aufträgen im Rahmen eines laufenden Factoring Vertrages an einen Faktor abgetreten haben, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Faktor geleistet werden. Soweit der Faktor nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers die Abwicklung des Auftrages ablehnt, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Kaufabschluss zurückzutreten. Soweit der Faktor nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers die Abwicklung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung, Nachname oder Sicherheitsleistung genehmigt, gilt dies auch zwischen uns und dem jeweiligen Auftraggeber.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Pfisterstr. 8+10, D-80331 München.

2. Von unserer Firma in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen und den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen unserer Firma gegenüber nicht erfüllt.

4. Unsere Firma haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerung, Streiks etc.) oder durch Ereignisse, die unsere Firma nicht zu vertreten hat, wie ohne unser Verschulden ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht wurden. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse unserer Firma die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber unserer Firma vom Vertrag zurücktreten.

5. Gerät unsere Firma mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung unserer Firma auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München/Bayern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Unsere Firma bestimmt die Versandart und die Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache bei unserer Firma liegt, geht die Gefahr an dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem unserer Firma dem Auftraggeber angezeigt hat, dass die Ware versandbereit ist.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn unserer Firma nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen unserer Firma ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand nicht mehr an dem vereinbarten Lieferort befindet.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h., der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unserer Firma, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unserer Firma die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung unserer Firma auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

2. Unsere Firma haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder dem Schutz von dessen Eigentum frei erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit unsere Firma gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge unserer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unserer Firma für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Höhe der Versicherungssumme wird auf Anfrage mitgeteilt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unserer Firma.

6. Soweit unsere Firma technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte der Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung unserer Firma wegen vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum unserer Firma. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für unsere Firma.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an unsere Firma ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt unsere Firma unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum unserer Firma hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

6. Unsere Firma wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei unserer Firma.

7. Tritt unsere Firma bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen unserer Firma und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl entweder der Sitz unserer Firma oder der Sitz des Auftraggebers oder der Sitz des Faktors, der den Kaufabschluss im Rahmen eines laufenden Factoring Vertrages abwickelt. Für Klagen gegen unsere Firma ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort unseres Firmensitzes. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen unserer Firma und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass unsere Firma Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.